AGB

§ 1 Allgemeines

1) Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden und unter vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen Anwendung.

2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Besteller zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind schriftlich festzulegen.

3) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Angebote

1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Etwaige Widersprüche gegen den Inhalt unserer Bestätigung sind binnen drei Tagen geltend zu machen.

§ 3 Menge

1) Bei allen Aufträgen bleibt eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge vorbehalten. Bei bedruckten Artikeln liefern wir, was die auf den Auftrag produzierte Druckauflage ergibt.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise pro 1 000 Stück >>ab Werk<<, einschließlich Verpackung für Inlandlieferungen. 2) Ein Skontobezug ist unzulässig, solange fällige Rechnungen auch nur teilweise noch zu begleichen sind. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als geleistete Zahlung. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen ab Fälligkeitsdatum der Rechnung berechnet. Für die rechtzeitige Vorlegung und Protestierung eingenommener Wechsel und Schecks haften wir nicht. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe mindestens aber die uns von den Banken berechneten Zinsen in Anrechnung gebracht. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die eine Gefährdung unserer Ansprüche darstellen könnten, so werden alle unsere Forderungen mit entsprechender schriftlicher Mitteilung an den Käufer fällig. Außerdem sind wir berechtigt, alle noch ausstehenden Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, falls diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist vom Käufer geleistet wird, vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. In diesem Sinne gilt jede Teillieferung als besonderes Geschäft. Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig, soweit der geltend gemachte Anspruch aus der gleichen Lieferung herrührt. 3) Die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Im Inlandgeschäft wird sie am Tag der Rechnungserstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 4) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferungsverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 10%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Kundenspezifisch bedruckte oder lackierte Produkte müssen abgenommen werden.

§ 5 Lieferfristen, Liefertermine, Teillieferungen

1) Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt ab Werk maßgebend. Bei Erstaufträgen von bedruckten Artikeln beginnt die Lieferfrist mit der schriftlichen Freigabe des Käufers, der von uns erstellten Vorlagen.

2) Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten – nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

3) Streiks, Aussperrungen, die von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen sowie unvorhersehbarere und unverschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel und Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als drei Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

5) Die Wahl der Versandart obliegt uns; sie wird nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen. Durch Eil- oder Transportgut entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers, falls er diese Versandart vorschreibt. Die Sendungen reisen stets, auch bei Franko- Lieferungen, auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

§ 6 Gefahrenübergang

1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, liefern wir >>ab Werk<<.

§ 7 Haftung

1) Beruht die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit und für den Fall, dass der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.

2) Bei fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Pflicht ist unsere Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

3) Im übrigen sind alle Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – ausgeschlossen. Insoweit haften wir deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt vor allem für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Mängelrüge, Mängelgewährleistung

1) Der Besteller hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sind erkennbare Mängel innerhalb von 2 Wochen. Nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätesten innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Ware uns anzuzeigen. Erkennbare Transportschäden sind uns – mit einer Bestätigung des Transporteurs – unverzüglich anzuzeigen.

2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

3) Soweit sich aus Ziff. 7 nichts anderes ergibt, sind weitgehende Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Insoweit haften wir deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

4) Wir haften nicht für Schäden oder Beanstandungen, die durch Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung oder Lagerung beim Käufer oder dadurch entstehen, dass der Käufer nicht die für ihn geeignete Qualität oder Ausführung bestellt hat.

5) Bei bedruckten oder lackierten Waren versuchen wir, die vorgeschriebenen Farbtöne genau zu treffen, wir können jedoch aus technischen Gründen unbedingte Einhaltung nicht gewährleisten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen.

2) Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit den uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.

3) Zur Sicherung unserer jeweiligen Ansprüche nach Abs. 1 tritt der Besteller schon jetzt alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware einschließlich Wechsel und Scheck an uns ab. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

4) Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder wenn der Besteller Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahren gestellt hat, hat der Besteller auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte zu geben und Maßnahmen zu ergreifen, die unsere Rechte sichern. Insbesondere sind uns Zugriffe durch Gläubiger auf die Vorbehaltsware bzw. auf die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen.

5) Übersteigt der Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%; werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

§ 10 Schutzrechte

1) An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Werkzeugen, zu denen auch etwa Prägestempel oder Druckplatten gehören, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch, wenn Kostenanteile für derartige Gegenstände vom Besteller vergütet werden.

2) Erfolgt eine Fertigung bzw. Lieferung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte verletzt, so stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 11 Teilweise Wirksamkeit

1) Ist eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung oder Bedingung unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zwecks am nächsten kommt.

§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort unseres Lieferwerks, das diesen Vertrag geschlossen hat. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.

2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt unter Ausschluss ausländischen Rechtes das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3) Ergänzend sind die INCOTERMS der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweiligen letzten Fassung anzuwenden.

4) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.